Frist für die Genehmigung und Zahlung
Der Jahresabschluss muss innerhalb von dreißig Tagen nach Genehmigung des Jahresabschlusses und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres bei der Bilanzzentrale hinterlegt werden. Ein nicht genehmigter Jahresabschluss kann grundsätzlich nicht hinterlegt werden.
Anmeldefrist
Ausnahmen von der Vorschrift bezüglich der Genehmigung durch die Hauptversammlung
- Liquidationsgesellschaft
Der Jahresabschluss muss der Hauptversammlung der Liquidationsgesellschaft vorgelegt werden. Die Hauptversammlung ist aber nicht mehr befugt, den Jahresabschluss zu genehmigen. Der Jahresabschluss ist deshalb innerhalb eines Monats nach dem Datum der Vorlage auf der Hauptversammlung (und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres) zu hinterlegen. Der Liquidator kann, sofern er dies wünscht, das Datum angeben, an dem der Jahresabschluss der Hauptversammlung vorgelegt wurde.
Auf der ersten Seite des hinterlegten Jahresabschlusses wird die Bezeichnung des Unternehmens mit dem Zusatz 'in Liquidation' versehen. - ausländisches Unternehmen mit Zweigniederlassung in Belgien
Der Jahresabschluss muss nicht genehmigt werden, wenn das Recht, dem die Gesellschaft unterliegt, dies nicht vorsieht. - große öffentliche Einrichtung, die nicht in Form einer Handelsgesellschaft errichtet wurde, die aber einen satzungsgemäßen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllt
- offene Handelsgesellschaft, gewöhnliche Kommanditgesellschaft oder Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung
- konsolidierter Jahresabschluss
Hinterlegungsfrist
Die Anmeldekosten müssen innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Tag der Annahme der Hinterlegung des Jahresabschlusses durch die Nationalbank erhoben werden.
Innerhalb von elf Werktagen nach Annahme der Hinterlegung übermittelt die Nationalbank der Hinterlegungsvermerk des Jahresabschlusses an die juristische Person, auf die sich das Dokument bezieht.