Gebührenzuschlag und andere spezifische Folgen bei Nicht- Hinterlegung oder verspäteter Hinterlegung

Die Nicht-Hinterlegung oder verspäteter Hinterlegung des Jahresabschlusses kann mehrere Folgen haben.

Unternehmen

Gebührenzuschlag

Der Gebührenzuschlag bei verspäteter Hinterlegung ist ein Beitrag zu den von den Bundesaufsichtsbehörden aufzubringenden Kosten der Aufspürung und Kontrolle der in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen und beläuft sich auf:

  • wenn der Jahresabschluss bzw. gegebenenfalls der konsolidierte Abschluss im neunten Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden:
    • 120 Euro für kleine Gesellschaften, die von der Möglichkeit einer Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse nach dem mikro oder verkürzten Schema Gebrauch machen
    • 400 Euro für die andere Gesellschaften
  • wenn der Jahresabschluss bzw. gegebenenfalls der konsolidierte Abschluss zwischen dem zehnten und dem zwölften Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden:
    • 180 Euro für kleine Gesellschaften
    • 600 Euro für die andere Gesellschaften
  • wenn der Jahresabschluss bzw. gegebenenfalls der konsolidierte Abschluss ab dem dreizehnten Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden:
    • 360 Euro für kleine Gesellschaften
    • 1.200 Euro für die andere Gesellschaften.

Dieser Beitrag wird von der Belgischen Nationalbank im Auftrag der föderalen Behörde zusammen mit den Kosten für die Veröffentlichung der betreffenden Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse eingezogen.

(Quelle: UVK, art. 3:13)

Was müssen Sie tun, wenn Sie mit dem Tarifzuschlag nicht einverstanden sind?

Streichung von Amtswegen ZUD

Der Verwaltungsdienst der Zentralen Unternehmensdatenbank (ZUD) kann übergehen zur amtshalber Streichung von Unternehmen welche die Verpflichtung den Jahresabschluss zu hinterlegen nicht erfüllt haben. Derselben Verwaltungsdienst der ZUD geht zum Widerruf der Streichung über, wenn die Nicht-Hinterlegte Jahresabschlüsse bei der Nationalbank hinterlegt wurden.

Die Streichungen, sowie die Widerrufe werden auf Initiative des Verwaltungsdienstes der ZUD im Anhang des Belgischen Gezetsblatts publiziert.

Weitere Informationen über die Streichung von Amtswegen finden Sie auf der Webseite der ZUD.

Zivilrechtliche Sanktion

Der von Dritten erlittene Schaden wird erachtet, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, aus der Nichthinterlegung des Jahresabschlusses innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist entstanden zu sein. Die Beweislast ist demzufolge umgekehrt: das Unternehmen muss beweisen, dass die nicht erfolgte oder verspätete Hinterlegung ihres Jahresabschlusses den von einem Dritten angeführten Schaden nicht verursacht hat.

(Quelle: UVK, art. 3:1)

Gerichtliche Auflösung

Das Handelsgericht des Gerichtsbezirks, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, kann auf Antrag eines betroffenen Dritten oder des Staatsministeriums und vorbehaltlich einer während des Verfahrens erzielten Regelung die Auflösung der Firma beschließen, wenn diese nicht ihrer Pflicht zur Einreichung ihrer Bilanz nachgekommen ist.

(Quelle: UVK, art. 2:73)

Vereinigungen und Stiftungen

Unzulässigkeit von Klagen

Das Gesetz sieht die Aussetzung jeglicher von einer Vereinigung oder Stiftung angestrengter Klage im Zusammenhang mit der Nichtveröffentlichung bestimmter Unterlagen wie der des Jahresabschlusses vor. Die Klage wird für unzulässig erklärt, wenn die Vereinigung oder die Stiftung ihre Pflichten nicht in der vom Richter festgelegten Frist nachkommt.

(Quelle: UVK, art. 9:8)

Auflösung durch gerichtliche Entscheidung

Das erstinstanzliche Gericht kann auf Antrag einer dritten Person oder der Staatsanwaltschaft unter Vorbehalt einer Einigung im laufenden Verfahren die Auflösung einer gemeinnützigen Vereinigung oder einer Stiftung fordern, wenn diese ihrer Verpflichtung zur Hinterlegung ihres Jahresabschlusses nicht nachgekommen ist.

(Quelle: UVK, art. 2:113,§1, 4°)

Keine ministerielle Genehmigung für Schenkungen

Eine Genehmigung des Justizministers oder seines Vertreters ist bei Schenkungen unter Lebenden oder per Testament für eine Vereinigung oder eine Stiftung erforderlich, wenn diese einen Wert von über 100 000 EUR hat, mit Ausnahme von Schenkungen von Hand zu Hand. Diese ministerielle Genehmigung wird auf keinen Fall erteilt, wenn die Vereinigung ihren Jahresabschluss seit ihrer Gründung oder mindestens in den drei letzten Rechnungsjahren nicht hinterlegt hat oder wenn die Stiftung ihren Jahresabschluss nicht hinterlegt hat.