Gebührenzuschlag und Einspruchsverfahren

Der zu zahlende Gebührenzuschlag ist unterschiedlich für Unternehmen einerseits und für Vereine und Stiftungen andererseits. Wenn die Einleger mit diesem Gebührenzuschlag nicht einverstanden sind, können sie ein Einspruchsverfahren einlegen.

Unternehmen

Gebührenzuschlag

Die Gebühr für die verspätete Hinterlegung stellt einen Beitrag zu den Kosten dar, die der Föderalregierung bei der Aufdeckung und Überwachung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und bei der Hinterlegung entstehen:

  • Ab dem ersten Tag des neunten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres:
    • 120 Euro für kleine Gesellschaften, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Jahresabschluss nach dem verkürzten Modell oder dem Mikromodell zu veröffentlichen;
    • 400 Euro für die anderen Gesellschaften.
  • Ab dem ersten Tag des zehnten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres:
    • 180 Euro für die oben genannten kleinen Gesellschaften;
    • 600 Euro für die anderen Gesellschaften.
  • Ab dem ersten Tag des 13. Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres:
    • 360 Euro für die oben genannten kleinen Gesellschaften;
    • 1.200 Euro für die anderen Gesellschaften.

Dieser Beitrag wird von der Belgischen Nationalbank zusammen mit den Kosten für die Veröffentlichung des betreffenden Jahresabschlusses oder konsolidierten Jahresabschlusses erhoben und an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen weitergeleitet.

(Quelle: Art. 3:13 GGV)

Was können Sie tun, wenn Sie mit dem erhobenen Gebührenzuschlag nicht einverstanden sind?

Streichung von Amts wegen ZDU

Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank für Unternehmen (ZDU) kann eine Streichung von Gesellschaften von Amts wegen veranlassen, die der Pflicht zur Hinterlegung ihrer Jahresabschlüsse in mindestens drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht nachgekommen sind. Derselbe Verwaltungsdienst der ZDU geht zum Widerruf der Streichung über, wenn die nicht hinterlegten Jahresabschlüsse bei der Nationalbank hinterlegt wurden.

Die Streichungen sowie deren Widerrufe werden auf Initiative des Verwaltungsdienstes der ZDU im Anhang des Belgischen Staatsblatts publiziert.

Weitere Informationen über die Streichung von Amts wegen finden Sie auf der Website der ZDU.

(Quelle: Art. III.42 § 1 4° WGB)

Zivilrechtliche Sanktion

Vorbehaltlich des Gegenbeweises wird davon ausgegangen, dass der Schaden, den Dritte erleiden, aus der nicht fristgerechten Hinterlegung des Jahresabschlusses resultiert. Die Beweislast ist demzufolge umgekehrt: Das Unternehmen muss beweisen, dass die nicht erfolgte oder verspätete Hinterlegung seines Jahresabschlusses den von einem Dritten angeführten Schaden nicht verursacht hat.

(Quelle: Art. 3:1 GGV)

Auflösung durch gerichtliche Entscheidung

Das Unternehmensgericht des Gerichtsbezirks, in dem die Gesellschaft niedergelassen ist, kann auf Antrag eines betroffenen Dritten oder der Staatsanwaltschaft und vorbehaltlich einer während des Verfahrens erzielten Regelung die Auflösung der Firma beschließen, wenn diese nicht ihrer Pflicht zur Hinterlegung ihres Jahresabschlusses nachgekommen ist. 

(Quelle: Art. 2:73 GGV)

Vereinigungen und Stiftungen

Unzulässigkeit von Klagen

Das Gesetz sieht die Aussetzung jeglicher von einer Vereinigung oder Stiftung angestrengter Klagen im Zusammenhang mit der nicht nachgekommenen Offenlegungspflicht z. B. in Bezug auf die Jahresabschlüsse vor. Die Klage wird für unzulässig erklärt, wenn die Vereinigung oder die Stiftung ihre Pflichten nicht in der vom Richter festgelegten Frist nachkommt.

(Quelle: Art. 9:8 GGV)

Auflösung durch gerichtliche Entscheidung

Das erstinstanzliche Gericht kann auf Antrag einer dritten Person oder der Staatsanwaltschaft unter Vorbehalt einer Einigung im laufenden Verfahren die Auflösung einer VoG oder einer Stiftung fordern, wenn diese ihrer Verpflichtung zur Hinterlegung ihres Jahresabschlusses nicht nachgekommen ist.

(Quelle: Art. 2:113 § 1 4° GGV)

Keine Genehmigung für Schenkungen

Schenkungen unter Lebenden – Handschenkungen ausgenommen – oder durch Testament zugunsten einer Vereinigung oder Stiftung bedürfen ab einem Wert von über 100.000 EUR der Erlaubnis durch den Minister der Justiz oder seinem Vertreter. Diese ministerielle Genehmigung wird auf keinen Fall erteilt, wenn die Vereinigung ihren Jahresabschluss seit ihrer Gründung oder mindestens in den drei letzten Geschäftsjahren nicht hinterlegt hat oder wenn die Stiftung ihren Jahresabschluss nicht hinterlegt hat.

Einspruchsverfahren

Einspruchsverfahren: Was tun, wenn Sie mit dem Gebührenzuschlag nicht einverstanden sind? (verfügbar in Niederländisch und Französisch)