Nachweis der Hinterlegung und Zahlung

Der sogenannte 'Hinterlegungsvermerk des Jahresabschlusses' gilt als Nachweis der Hinterlegung und Zahlung.

Für juristische personen, deren jahresabschlüsse hinterlegt wurden

Gemäß Artikel 3:72 des Königlichen Beschlusses vom 29. April 2019 zur Umsetzung des Gesetzes über Gesellschaften und Vereinigungen und Artikel 2 des Königlichen Beschlusses vom 29. September 2021 zur Änderung des oben genannten Königlichen Beschlusses über die Nutzung der eBox, übermittelt die belgische Nationalbank dem Unternehmen, das seinen Jahresabschluss veröffentlicht hat, über die eBox Enterprise einen "Hinterlegungsvermerk des Jahresabschlusses" innerhalb von elf Werktagen nach der Annahme des Jahresabschlusses. 

Das betreffende Unternehmen muss sich dafür registrieren, um Zugang zur eBox Enterprise zu erhalten. Weitere Informationen finden Sie unter www.eboxenterprise.be.

Ein Duplikat dieses Hinterlegungsvermerks kann nur in Ausnahmefällen per E-mail auf der folgenden Adresse bestellt werden:  [email protected].

Für etwaige hinterlegende dritte

Der hinterlegende Dritte ist von seinem Kunden bevollmächtigt, als Beaufragter aufzutreten und Jahresabschlüsse bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegen.

Wenn der hinterlegende Dritte einen Jahresabschluss seines Kundes hinterlegt und die dafür fälligen Kosten zahlt, geht es hier buchhaltungstechnisch gesehen um von Dritten getragene Kosten. Gemäß Stellungnahme Nr. 105/2 der Kommission für Rechnungslegungsnormen (Fr) werden die Kosten, die von einem im Auftrag Handelnden auf Rechnung eines Dritten (Auftraggeber, in diesem Fall die juristische Person, deren Jahresabschluss hinterlegt wird) getragen werden, ausschließlich als Kosten des Auftraggebers betrachtet; deshalb ist es Sache des Auftraggebers, diese Kosten als solche und gemäß ihrer Art in seine eigene Buchhaltung aufzunehmen. Der hinterlegende Dritte darf diese Ausgaben nicht als Kosten verbuchen, sondern muss den "Vorschuss" auf der Aktivseite seiner Bilanz als Forderung gegenüber seinem Kunden-Auftraggeber ausweisen. Er kann den vorgelegten Betrag von seinem Kunden-Auftraggeber wiedererlangen, indem er ihm die Rechnung über die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses vorlegt und darin die vorgelegten Hinterlegungskosten gesondert ausweist.

Eine Kopie des 'Hinterlegungsvermerks des Jahresabschlusses wird zusätzlich per E-Mail an den Hinterleger geschickt, vorausgesetzt, dass die E-Mail-Adresse des Hinterlegers in den Kontaktdaten des "Profils" des Hinterlegers in der Anwendung ‚‘Filing‘ korrekt angegeben wurde.

Ein hinterlegende Dritte kann bei der Belgischen Nationalbank kein Duplikat des "Hinterlegungsvermerks des Jahresabschlusses" von einem seiner Kunden erhalten. 

Für alle beteiligten parteien

All seit 1999 hinterlegten und von der Belgischen Nationalbank angenommenen Jahresabschlüsse sind kostenlos abrufbar über die Anwendung "Konsultieren - CONSULT". Die Tatsache, daß Sie einen hinterlegten Jahresabschluss einsehen können, ist natürlich auch ein Beweis dafür, daß die Hinterlegung erfolgt ist.