Sozialbilanz

Die Sozialbilanz enthält besondere Informationen über die Beschäftigungslage im Unternehmen: Anzahl der beschäftigten Personen, Fluktuation des Personals, Weiterbildung usw. Welche Verpflichtung hat ein Unternehmen hinsichtlich der Sozialbilanz?

1. Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen die dazu verpflichtet sind, in Zusammenhang mit ihren Jahresabschlüssen eine Sozialbilanz zu veröffentlichen

Die Jahresabschlussmodelle für belgischen Gesellschaften enthalten einen Abschnitt mit dem Titel 'Sozialbilanz'. Dieser Bereich muss von jedem belgischen Gesellschaft ausgefüllt werden, das Personal beschäftigt.

Die Jahresabschlussmodelle für großen und sehr großen Vereinigungen und Stiftungen enthalten ebenfalls einen Abschnitt mit dem Titel 'Sozialbilanz'. Dieser Bereich muss von jeder Vereinigung und Stiftung auszufüllt werden, die mindestens 20 Personen in Vollzeitäquivalenz (VZÄ) beschäftigt.

Vereinigungen und Stiftungen, die groß oder sehr groß sind, aber nicht einen der standardisierten Bilanzvordrucke verwenden, müssen in ihren Vordruck eine Sozialbilanz einfügen, wenn er keine enthält.

Die im Jahresabschluss enthaltene Sozialbilanz wird zusammen mit diesem von der Bilanzzentrale veröffentlicht.

Gesellschaften ausländischen Rechts, die in Belgien eine Niederlassung haben, und auslän­di­sche Vereinigungen ohne Erwerbszweck, die in Belgien eine Geschäftsstelle unterhalten. Die Sozial­bilanz bezieht sich auf die Beschäftigung in ihren gesamten belgischen Geschäfts­stellen.

2. Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen die nicht dazu verpflichtet sind, einen Jahresabschluss zu veröffentlichen

Nicht alle Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen sind verpflichtet, bei der Nationalbank einen Jahresabschluss zu veröffentlichen, und einige Gesellschaften sind nicht einmal verpflichtet, einen solchen zu erstellen. Die in der folgenden Liste aufgeführten Gesellschaften, gemeinnützigen Vereinigungen und Stiftungen müssen jedoch eine Sozialbilanz erstellen und sie der Nationalbank innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss ihres Geschäftsjahres übermitteln:

  • Folgende belgische Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen:
    • Krankenhäuser, sofern sie nicht die Form einer Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer VoG (in sofern sie als groß bzw. sehr groß angesehen wird infolge die Grossenkriterien), die als solche zur Hinterlegung ihres Jahresabschlusses (einschl. Socialbilanz) verpflichtet ist, angenommen haben
    • andere juristische Personen privaten Rechts, die nicht zur Hinterlegung ihres Jahres­abschlusses verpflichtet sind, wenn mindestens 20 Personen in ihrer Personalkartei stehen.

Das zu verwendende Modell hängt von dem betreffenden Gesellschaften, Vereinigung oder Stiftung ab:

  • die Krankenhäuser und die ausländische Gesellschaften müssen das vollständige oder das verkürzte Modell der Sozialbilanz ausfüllen, je nachdem, ob sie die Größenkriterien überschreiten oder nicht.
    Für das ausländische gesellschaften werden diese Kriterien aufgrund der konsolidierten Zahlenangaben für die gesamten belgischen Sitze berechnet
  • die privatrechtlichen Gesellschaften, die keinen Jahresabschluss offenlegen müssen, und die
    • durchschnittlich 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ihre Sozialbilanz gemäß dem vollständigen Modell erstellen
    • durchschnittlich 20 bis zu 49 Arbeitnehmer beschäftigen, können ihre Sozialbilanz gemäß dem verkürzten Modell erstellen.

Gesellschaften, Vereinigungen oder Stiftungen, die ihren Jahresabschluss nicht bei der Nationalbank veröffentlichen, aber spätestens 7 Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres ihre Sozialbilanz der Nationalbank übermitteln müssen, können das entsprechende Formular von Sozialbilanz benützen.

Nachfolgend finden Sie die aktuelle Version des 'Vollständigen Modells der Sozialbilanz' und des 'Verkürzten Modell der Sozialbilanz', wie sie am 5. Dezember 2012 von der Nationalbank bekanntgemacht wurde.

Weitere Angaben zum Ausfüllen der verschiedenen Rubriken der Sozialbilanz entnehmen Sie bitte:

  • in der Beratung CBN S100 (CNC S100) der Kommission für Buchführungsnormen mit dem Titel 'Vragen en antwoorden over de sociale balans' (auf Niederländisch) oder 'Questions et réponses relatives au bilan social' (auf Französisch) aus dem Bulletin Nr. 39 von April 1997
  • in der Beratung CBN 2009/12 (CNC 2009/12) von Oktober 2009 der Kommission für Buchführungsnormen mit dem Titel 'De sociale balans en de statutaire werknemers' (auf Niederländisch) oder 'Le bilan social et les travailleurs statutaires' (auf Französisch) aus dem Bulletin Nr. 52 von März 2010
  • in der von der Nationalbank erstellten Erläuterung der Angaben von Fortbildungsaktivitäten (auf Niederländisch - auf Französisch), von der Belgischen Nationalbank aufgestellt in Zusammenarbeitung mit dem Zentralrat der Wirtschaft und dem Nationalen Arbeitsrat
  • in der Liste mit vielgestellten Fragen (FAQ Sozialbilanz).

Die ausgefüllten Unterlagen sind an die folgende Anschrift zu senden:

Belgische Nationalbank
Bilanzzentrale - Sozialbilanz
de Berlaimontlaan 14
1000 Brüssel

Die Bilanzzentrale verarbeitet die individuellen Angaben dieser Sozialbilanzen die kein Bestandteil des zu veröffentlichenden Jahresabschlusses sind, in ihren statistischen Angaben, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die individuellen Angaben selbst werden der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung gestellt. Dies ist der Grund dafür, dass die Sozialbilanz der Bilanzzentrale kostenlos 'übermittelt' wird.

3. Geschichtlicher Überblick der Modelle für die Sozialbilanz

Die nicht-aktuellen Modelle für die Sozialbilanz sind auf unserer Website verfügbar in der Form einer pdf-Datei.

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