Modelle Vereinigungen und Stiftungen

Kleine und große Vereinigungen und Stiftungen müssen einen Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen. Die meisten sollten ein standardisiertes Modell für diesen Zweck verwenden.

Andere können oder müssen das Modell verwenden, das für die Rechtsvorschriften gilt, denen sie unterworfen sind.

1. Neue Modelle für Vereinigungen und Stiftungen 2023

Ein Verein oder eine Stiftung, der/die einen Jahresabschluss hinterlegen muss, muss diesen grundsätzlich nach einem der folgenden Standardmodelle erstellen.

Das neue Unternehmens- und Vereinsgesetzbuch sieht neue Modelle für Jahresabschlüsse vor. Die wichtigsten Änderungen an den Modellen der Jahresabschlüsse für Vereine und Stiftungen sind:

  • die Einführung des Mikromodells,
  • die Angleichung der Modelle für Vereine und Stiftungen an die Modelle für Kapitalgesellschaften.

Neue Modelle für Vereinigungen und Stiftungen, veröffentlicht im Belgischen Staatsanzeiger vom 4. September 2020, Seite 65037, in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsgesetzbuch.

Die Deckblätter der standardisierte Modelle für Jahresabschlüsse für Vereinigungen und Stiftungen wurden leicht angepasst, vor allem um das Lesen mit OCR (optische Zeichenerkennung) zu erleichtern.

Die getrennte Hinterlegung von Jahresabschlüssen und anderen zu hinterlegenden Dokumenten gilt nicht für Vereine und Stiftungen.

 

Größenkriterien werden verwendet, um die Größe der Vereinigung oder Stiftung und das zu verwendende Standardmodell zu bestimmen.

Gemäß der Stellungnahme der Kommission für Rechnungslegungsstandards CBN 2020/01 (auf Niederländisch) müssen die neuen Modelle für die Hinterlegung von Jahresabschlüssen verwendet werden:

  • die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2019 endet;
  • von Vereinen und Stiftungen, die nach dem 30.04.2019 gegründet wurden
  • von Vereinen und Stiftungen, die im Laufe des Jahres 2019 das”Opt-in” gewählt haben und deren neue Satzungen vor dem Stichtag ihres Geschäftsjahres veröffentlicht wurden.

Die Einreichung der alten Modelle im PDF-Format ist auch nach dem 3. Februar 2021 für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2019 enden, möglich.

2.Ausnahmen: spezifische Systeme für Verbände, Stiftungen und Pensionskassen

Einige Vereine und Stiftungen unterliegen aufgrund der besonderen Art ihrer Aktivitäten einer speziellen Gesetzgebung wie Schulen und Krankenhäuser und haben einen jährlichen Buchhaltungsplan, der von den Standardmodellen abweicht. Wenn der Vorstand der Meinung ist, dass die aktuellen Anforderungen an die Rechnungslegung denen des königlichen Erlasses vom 29. April 2019 gleichwertig sind, kann der Verein oder die Stiftung den spezifischen Jahresabschlussplan anstelle eines der standardisierten Modelle einreichen.

In jedem Fall sollten die Rentenversicherungsträger einen spezifischen jährlichen Abrechnungsplan verwenden.

Um eine klare Unterscheidung zwischen dem nach einem Nicht-Standard-Modell erstellten Jahresabschluss und dem nach einem standardisierten Modell erstellten Jahresabschluss zu ermöglichen, muss der Verein, die Stiftung oder der Pensionsfonds, der ein Nicht-Standard-Modell hinterlegt, dem Jahresabschluss ein besonderes Deckblatt verwenden.

Der Verein, die Stiftung oder die Vorsorgeeinrichtung sind verpflichtet, auf dem Deckblatt die gesetzliche oder die reglementarische Grundlage anzugeben, welche die Verwendung des abweichenden Modells rechtfertigt.

3. Modelle für Krankenkassen und Landesverbände der Krankenkassen

Die Jahresabschlüsse der Krankenkassen und der Landesverbände der Krankenkassen, die dem

Die Jahresabschlüsse der Krankenkassen und der Landesverbände der Krankenkassen, die dem Gesetz vom 6. August 1990 unterliegen, müssen dem vom Aufsichtsamt der Krankenkassen und der Landesverbände der Krankenkassen erstellten Modell entsprechen.

Für die Hinterlegung bei der Nationalbank muss diesem Modell das entsprechende Deckblatt vorangestellt werden:

4. Geschichte der Standardmodelle