Modelle für Gesellschaften

1. Neue standardisierte Modelle für Jahresabschlüsse 2023

Das neue Gesellschafts- und Vereinsgesetzbuch sieht neue Modelle für Jahresabschlüsse vor. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass nun zwischen Modellen für Unternehmen mit Kapital und Modellen für Unternehmen ohne Kapital unterschieden wird.

Die Hinterlegung im XBRL-Format wird der Hinterlegung im PDF-Format vorgezogen.

Die Hinterlegung von Jahresabschlüssen in Papierform ist seit 01.01.2020 abgeschafft, in Übereinstimmung mit dem Unternehmens- und Vereinsgesetzbuch.

Die Standardisierte Modelle für Gesellschaften wurden angepasst, um eine geteilte Hinterlegung oder eine geteilte Hinterlegung entweder des Jahresabschlusses oder der anderen zu hinterlegenden Dokumente zu ermöglichen. Allerdings bleibt die gemeinsame Hinterlegung die Regel und die getrennte Hinterlegung die Ausnahme. Diese Möglichkeit wird in Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 angeboten.

Die Änderungen betreffen nur das Deckblatt mit den Identifikationsdaten.

Eine getrennte Hinterlegung ist eine Option, keine Pflicht. Jede einzelne Hinterlegung ist kostenpflichtig, und der Jahresabschluss muss immer vor den anderen zu hinterlegenden Dokumenten eingereicht werden.

Für die Hinterlegung im PDF-Format werden die Deckblätter mit den anzukreuzenden Kästchen für die Jahresabschlüsse und die anderen Dokumente angepasst. Im Fall einer Standard Hinterlegung (ohne Unterteilung) müssen beide Kästchen angekreuzt werden. Bei einer geteilten Hinterlegung muss entweder das Kästchen neben dem Jahresabschluss oder das Kästchen neben den anderen Dokumenten angekreuzt werden.

Gesellschaften mit Kapital

Vollständiges Modell

Voll-K

Verkürztes Modell

Verk-K

Mikromodell

Mikro-K 

 

Gesellschaften ohne Kapital

Vollständiges Modell

Voll-E 

Verkürztes Modell

Verk-E

Mikromodell 

Mikro-E

Welches Modell sollten Sie wählen?

Gemäß der Stellungnahme der Kommission für Rechnungslegungsstandards CNC 2020/01 (Französisch) sollten die neuen Modelle für die Hinterlegung der Jahresabschlüsse verwendet werden:

  • die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2019 endet;
  • von Unternehmen, die nach dem 30.04.2019 gegründet wurden;
  • von Unternehmen, die sich für ein Opting-in entschieden haben und deren neue Satzung vor dem Stichtag ihres Geschäftsjahres veröffentlicht wurde.

Zusätzlich zu den oben genannten Fällen können die neuen Modelle mit Kapital für Rechnungsjahre verwendet werden, die vor dem 1. Januar 2020 enden und im xbrl-Format eingereicht werden. Dies gilt nicht für die neuen Modelle ohne Kapital.

Voll-, Kurz- oder Mikromodell in Abhängigkeit von den Größenkriterien für Gesellschaften.

Modell mit oder ohne Kapital, je nach Rechtsform:

Die unten aufgeführten Gesellschaften sind nicht verpflichtet, Jahresabschlüsse zu hinterlegen:

  • Partnerschaft
  • Kommanditgesellschaft (KG)
    • wenn alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind;
    • oder wenn sie als kleines Unternehmen betrachtet werden
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    • wenn alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind;
    • oder wenn sie als kleines Unternehmen betrachtet werden

 

Akzeptanz der alten Modelle für Gesellschaften

Die Einreichung der alten Muster im PDF-Format (Sie finden sie auf unserer Seite 'Geschichte der Standardmodelle') ist auch nach dem 3. Februar 2021 für Geschäftsjahre, die am 31.12.2019 enden, möglich. Diese Unternehmen können jedoch auch eine xbrl-Datei des neuen Modells einreichen, unter der Bedingung, dass sie sich für das Modell mit Kapital entscheiden.

Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 enden, werden die alten Modelle hingegen ab dem 3. Februar 2021 nicht mehr akzeptiert, mit Ausnahme der Jahresabschlüsse von unzulässigen Gen.mbHs, die gemäß dem Reparaturgesetz vom 28. April 2020 bis zu ihrer Umwandlung weiterhin den alten Kapitalregeln des Gesellschaftsrechts unterliegen.

2. Spezifisches Jahresabschlussmodell

Gesellschaften mit einem bestimmten Modell sollten ein spezifisches Deckblatt  für ein vollständiges Modell oder (in begrenzten Fällen) ein spezifisches Deckblatt für ein verkürztes Modell mit einem angepassten Code für jede Art von Gesellschaft, verwenden:

 

Art der Gesellschaft Vollständiges Modell Verkürztes Modell
Kreditinstitute, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Instituten für Kollektivanlagen Voll-ig Verk-ig
Versicherungsgesellschaften Voll-ver Verk-ver
Erwertungsgesellschaften von Urheberrechten Voll-AUT  
Andere Modelle für Gesellschaft (Ausnahmefälle) Voll-A Verk-A

Die Verwendung eines bestimmten Modells erfordert die Angabe der gesetzlichen oder vorschriftsmäßigen Grundlage, die die Verwendung eines abweichenden Modells rechtfertigt. Dies sollte auf dem Deckblatt in der nächsten Zeile angegeben werden:

Vom im königlichen Erlass vom 29. April 2019 festgelegten Schemen abweichendes Modell des Jahresabschlusses wegen:

  • Schema B: Kreditinstitute, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Instituten für Kollektivanlagen.
  • Versicherungsgesellschaften
    • Das Modell wurde durch den Königlichen Erlass vom 17. November 1994 für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeführt (NL-FR).
    • Die Versicherungsgesellschaften können die neue Version des Printingtool für das neueste Modell über das Statistikportal von Assuralia herunterladen in NL oder FR. Das Deckblatt (FRONTPAGE) dieser Printingtool wurde geändert und ist nun in 3 Abschnitte unterteilt.
    • Eine Kopie der Vorlage finden Sie hier:
      In NL: CPA_Jahresrechnung_NL.xls und CPA_Jahresabschluss_NL.xlsm.
      In FR: CPA_Annual_Account_FR.xls und CPA_Annual_Account_FR.xlsm.
    • Versicherungsunternehmen, die ein anderes spezifisches Modell einreichen möchten, sollten entsprechend den Größenkriterien entweder:
      • das Deckblatt Voll-ver für ein vollständiges Modell verwenden" und in ‘Filing‘ unter "Modell wählen" die Option "Unternehmen" und "Spezifisches Modell" ankreuzen und über die Dropdown-Liste das Modell "Versicherungsgesellschaft" wählen oder
      • das Deckblatt Verk-ver für ein verkürztes Modell verwenden und in ‘Filing‘ unter "Modell wählen" "Unternehmen" und "Spezifisches Modell" ankreuzen und das Modell "Versicherungsgesellschaft: kleine Gesellschaft" aus der Dropdown-Liste auswählen
  • Verwertungsgesellschaften von Urheberrechten
    • Das spezifische Modell des Jahresabschlusses gemäß den Königlichen Erlassen vom 25.04.2014, 22.12.2017 und 29.09.2019 wird den Verwertungsgesellschaften vom "Kontrolldienst der Gesellschaften für die Verwaltung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten" (NL-FR) des FÖD Wirtschaft zur Verfügung gestellt.
    • Eine Kopie der Vorlage finden Sie hier:
      In NL: Jaarrekening NL 2022.xlsx
      In FR: Comptes annuels FR 2022.xlsx.
    • Verwertungsgesellschaften von Urheberrechten, die ein anderes spezifisches Modell einreichen möchten, sollten entsprechend den Größenkriterien entweder:
      • das Deckblatt Voll-AUT für ein vollständiges Modell verwenden" und in ‘Filing‘ unter "Modell wählen" die Option "Unternehmen" und "Spezifisches Modell" ankreuzen und über die Dropdown-Liste das Modell "Verwertungsgesellschaft von Urheberrechten" wählen.
         
  • Andere Modelle für Gesellschaft (Ausnahmefälle)
    • Nur in Ausnahmefällen zu verwenden, sofern auf dem Deckblatt die rechtliche oder regulatorische Grundlage angegeben ist, die die Verwendung eines anderen Modells rechtfertigt.
    • Diese gesellschaften sollten je nach Größenkriterien entweder:
      • das Deckblatt Voll-A für ein vollständiges Modell verwenden und in ‘Filing‘ unter "Modell wählen" "Unternehmen" und "Spezifisches Modell" ankreuzen und das Modell "Andere Modelle für Gesellschaft" wählen oder
      • das Deckblatt Verk-A für ein verkürztes Modell verwenden und in ‘Filing‘ unter "Modell wählen" "Unternehmen" und "Spezifisches Modell" ankreuzen und das Modell "Andere Modelle für Gesellschaft: kleine Gesellschaft" aus der Dropdown-Liste auswählen.

3. Die Modelle für die konsolidierten Jahresabschlüsse

Seit 2005 müssen die konsolidierten Jahresabschlüsse börsennotierter Unternehmen nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS (International Financial Reporting Standards) erstellt werden. Nicht börsennotierte Unternehmen haben ihrerseits die Möglichkeit, diese Standards für die Erstellung ihrer konsolidierten Jahresabschlüsse zu verwenden.

Es gibt kein standardisiertes Modell für die Erstellung von Konzernabschlüssen nach IFRS.

Für nicht börsennotierte Unternehmen, die einen Konzernabschluss nach belgischen GAAP erstellen, stellt die Belgische Nationalbank in Zusammenarbeit mit der Belgischen Kommission für Rechnungslegungsstandards (CBN) ein detailliertes Modell zur Verfügung. Die Verwendung dieses Modells ist nicht obligatorisch. Der Inhalt dieses Modells wurde für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, infolge der Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU angepasst.

Unabhängig von den verwendeten Rechnungslegungsstandards muss jedem bei der BNB hinterlegten konsolidierten Jahresabschluss ein Deckblatt CONSO 1 vorangestellt werden.

Wenn es sich um den konsolidierten Jahresabschluss einer ausländischen Gesellschaft handelt, muss das gleiche Deckblatt  CONSO 1 gewählt werden.

A. Modelle für die Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2020 enden

Dieses neue Modell für konsolidierte Abschlüsse wurde von der CBN am 11. Dezember 2019 genehmigt und gilt für alle Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2020 enden. Dieses Modell wird auch von Unternehmen verwendet, die ihre konsolidierten Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2019 gemäß den Bestimmungen des Gesellschafts- und Vereinigungengesetzes erstellen und einreichen müssen.

konsolidierte Jahresrechnung Version 2020 (pdf) konsolidierte Jahresrechnung Version 2020 (word) demnächst verfügbar

4. Geschichte der Standardmodelle