Jahresabschlusses von ausländischen Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen

Alle ausländischen juristischen Personen müssen bei der vorgeschriebenen Hinterlegung ein standardisiertes Vorblatt auf Niederländisch, Französisch oder Deutsch benützen.

1. Ausländische Gesellschaften

Der zu hinterlegende Jahresabschluss ist in der nach nationalem Recht des Ursprungslands des ausländischen Gesellschaften vorgeschriebenen Form zu erstellen; die Verwendung des für den Jahresabschluss belgischer Gesellschaften vorgeschriebenen (vollständigen oder verkürzten) Jahresabschlussmodells ist also nicht zwingend erforderlich.

Die ausländische Gesellschaft darf jedoch bei einer vorgeschriebenen Hinterlegung Seite Voll-aG (Word - 50k) des 'Vollständigen Jahresabschlussmodells für Gesellschaften' anzuwenden.

Für ausländische Gesellschaften oder europäische wirtschaftliche Interessengruppen ausländischen Rechts, die den in Art. 15 des Gesellschaftsrechts genannten Kriterien ('kleine Gesellschaften') genügen, gilt jedoch Seite Verk-aG (Word - 50k) des 'Verkürzten Jahresabschlussmodells für Gesellschaften'.

Wenn es sich um einen konsolidierten Jahresabschluss handelt, ist dies ausdrücklich auf der ersten Seite anzugeben.

2. Immigrierte Gesellschaften

Die Artikel 14:28 - 14:30 der UVK regeln die Pflichten aller Gesellschaften ausländischen Rechts mit Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz nach Belgien verlegen wollen (Einwanderung), mit Ausnahme der SE und der SCE.

Die umwandelnde Gesellschaft reicht über ihr geschäftsführendes Organ bei der Belgischen Nationalbank eine Aktiva- und Passivaaufstellung ein, die ihre Finanzlage zum Zeitpunkt der Umwandlung wiedergibt. Diese Hinterlegung muss innerhalb von dreißig Tagen nach dem Datum der Ausstellung der Umwandlungsurkunde erfolgen. (Tarife Mikro PDF)

Die betreffende Gesellschaft reicht ihren ersten Jahresabschluss (nach Einwanderung) innerhalb von 7 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der Bilanzzentrale ein, der das gesamte Geschäftsjahr umfasst (sofern keine Satzungsänderung hinsichtlich der Dauer des Geschäftsjahres vorgenommen wurde).

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Bekanntmachung 2020/15 der CBN (Niederländisch – Französisch)- Sitzverlegung nach Belgien: Muster einer Vermögensaufstellung für Einwanderergesellschaften vom 30. September 2020, die am 16. Dezember 2020 auf der Website der CBN veröffentlicht wurde, hinweisen.

Für die Einreichung einer Vermögensaufstellung von Einwanderungsgesellschaften empfehlen wir die Modelle mit oder ohne Kapital, je nach Rechtsform der Gesellschaft.

3. Ausländische Vereinigungen und Stiftungen

Artikel 3:50 und 3:54 der UVK legen fest, dass ausländische Vereine und Stiftungen mit einer Niederlassung in Belgien, die am Tag des Abschlusses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres eines der in Artikel 3:47, §2 bzw. Artikel 3:51, §2 der UVK genannten Kriterien überschreiten, verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss bei der Bilanzzentrale zu hinterlegen. Der Jahresabschluss kann in der Form hinterlegt werden, in der er nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Verein seinen Sitz hat, erstellt, geprüft und veröffentlicht wird. Die Verwendung von standardisierten Modelle für Jahresabschlüsse für Vereine und Stiftungen ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Anmeldepflicht gilt für den ausländischen Verein oder die Stiftung und nicht für deren Niederlassung in Belgien.

Ausländische Vereine und Stiftungen, die nicht unsere standardisierten Modelle verwenden wollen, werden gebeten, die Seite S-VoG zu verwenden (als Grund für die Abweichung wurde der Hinweis "Ausländischer Verein oder Stiftung" hinzugefügt).

Wenn die ausländische VoG die standardisierten Modelle für Vereinigungen verwenden muss, so gilt für die Hinterlegung ihres Jahresabschluss:

  • das 'verkürzte Modell für Vereinigungen und Stiftungen' (Angaben in Euro), wenn die Vereinigung als klein einzustufen ist
  • das 'vollständige Modell für Vereinigungen und Stiftungen' (Angaben in Euro), wenn die Vereinigung als groß einzustufen ist.