Meldepflicht an die ZKS ausgedehnt auf Salden

Seit Anfang 2022 müssen in Belgien tätige Finanzinstitute folgende zusätzliche Informationen an die Zentrale Kontaktstelle für Konten und Finanzverträge (ZKS) übermitteln:

  • die Salden der Bank- und Zahlungskonten zum 30.06. und 31.12.,
  • die aggregierten Beträge der Kapitalanlageverträge und der damit verbundenen Verträge zum 30.06. und 31.12 und 
  • die aggregierten Beträge der Lebensversicherungsverträge zum 31.12.

Berichterstattung

Kredit- und Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Börsengesellschaften und Versicherungsunternehmen müssen der ZKS bis spätestens 31. Januar 2022 folgende Informationen übermitteln:

  • die Salden der Bank- und Zahlungskonten und die aggregierten Beträge der Kapitalanlageverträge und der damit verbundenen Verträge zum 31.12.2020, 30.06.2021 und 31.12.2022
  • die aggregierten Beträge der Versicherungsverträge zum 31.12.2020.

Versicherungsunternehmen müssen der ZKS bis spätestens zum 31. März 2022 die am 31.12.2021 festgestellten aggregierten Beträge der Versicherungsverträge übermitteln. 

Danach müssen alle Finanzinstitute (Auskunftspflichtige) diese Informationen regelmäßig übermitteln. 

Datenbankabfragen

Die Abfrage der Salden und aggregierten Beträge ist seit Februar 2022 möglich.

Kontext und Entwicklungen

Seit 2011 werden Daten zu den Konten und Finanzverträgen von Privatpersonen und Unternehmen in Belgien von der ZKS zentral erfasst. Seit 2015 werden auch Informationen über die Auslandskonten von belgischen Ansässigen zentral von der ZKS erfasst. Ihre Verwaltung wurde der Belgischen Nationalbank (BNB) übertragen.

Kredit- und Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Börsengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften, professionelle Kreditgeber und Bpost sind gesetzlich verpflichtet, Informationen über inländische Konten, Finanzverträge und Bargeldtransaktionen an die ZKS zu übermitteln. In den Rechtsvorschriften werden sie als Auskunftspflichtige bezeichnet.

Außerdem müssen die belgischen Ansässigen ihre Auslandskonten selbst an der ZKS melden.

Seit ihrer Gründung ist die ZKS ständig erweitert worden. Dies geschah entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen und technologischen Entwicklungen. Das Hauptaugenmerk lag dabei auf den Bedürfnissen der Einrichtungen, die gesetzlich befugt sind, die ZKS im Rahmen ihres Auftrags von allgemeinem Interesse abzufragen (die "Auskunftsberechtigten"). Dazu gehören die föderalen öffentlichen Dienste Finanzen und Justiz, die Notare (im Zusammenhang mit Erbfällen), die flämische Steuerbehörden, die Gerichtsvollzieher (auf Antrag eines Pfändungsrichters) und die Stelle für die Bearbeitung von Finanzinformationen.

Rechtlicher Rahmen

Die erweiterte Meldepflicht an die ZKS ab 2022 ergibt sich aus dem Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 (nur auf Niederländisch oder Französisch verfügbar) und dem Königlichen Erlass vom 6. Juni 2021 (nur auf Niederländisch oder Französisch verfügbar).