Das Handelsgericht Brüssel gibt der Nationalbank und dem belgischen Staat im Streitfall um den Transfer von Goldgewinnen recht
Es bestätigte damit, dass die Aktionäre der Nationalbank keinerlei Anrecht auf die von dieser erzielten Gewinne aus Goldverkäufen haben.
Die Nationalbank erklärt, dass sie diese Transfers natürlich in Anwendung der diesbezüglichen Gesetze vorgenommen hat. Sie hat auch immer betont, dass diese Überweisungen der erzielten Goldgewinne an die Staatskasse nicht nur rechtens, sondern auch gerecht seien. Die Goldreserven einer Zentralbank sind nämlich mit dem vom Staat erteilten Banknotenausgabeprivileg sowie mit der Leistung der Volkswirtschaft verbunden. Sie sind Teil der Auslandsreserven des Landes, die in Belgien von der Nationalbank im allgemeinen Interesse – insbesondere für geld- und währungspolitische Zwecke – gehalten und verwaltet werden. Es verwundert daher nicht, dass die erzielten Goldgewinne gemäß Art. 30 des Grundlagengesetzes der Nationalbank nicht zu den an die Aktionäre auszuschüttenden Gewinne gehören. Sie wurden in Übereinstimmung mit anderen Gesetzen dazu verwandt, einen Teil der Staatsschulden in Devisen zu tilgen oder den Altersfonds zu finanzieren.
Nach verschiedenen anderen Entscheidungen, die bereits vom Schiedsgerichtshof und dem Handelsgericht getroffen wurden, bekräftigt das heute gefällte Urteil erneut die Richtigkeit der von der Nationalbank und vom Staat von jeher vertretenen Standpunkte.
In ihrer Eigenschaft als Zentralbank des Landes unterstreicht die Nationalbank erneut, dass ihre Gouvernanz und die Verteilung ihrer Gewinne speziellen gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen unterliegen, die kein Anleger in gutem Glauben ignorieren kann.