Alles über die ZPK
Die Zentrale für Privatkredite (ZPK) ist ein Register mit:
- allen in Belgien von natürlichen Personen für private Zwecke aufgenommenen Verbraucher- und Hypothekenkrediten;
- allen Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit diesen Krediten (die sogenannte „schwarze Liste“).
Verbraucher können selbst ihre Daten nicht an die ZPK übermitteln.
Mehrwert?
Die ZPK ist eines der Instrumente im Kampf gegen die Überschuldung von Privatpersonen in unserem Land. Sie wurde geschaffen um zu verhindern, dass sich Verbraucher zu sehr verschulden.
Wie?
Die ZPK ist bei zwei Etappen wichtig:
- Bei Abschluss eines neuen Kreditvertrages:
In Belgien tätige Kreditgeber müssen die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers beurteilen und prüfen, ob diese Person ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Aus diesem Grund sind Kreditgeber verpflichtet, vor der Kreditvergabe die ZPK zu konsultieren. So können sie sich einen vollständigen Überblick über die bestehenden Kreditverträge des Kreditantragstellers verschaffen. Der Kreditgeber kann das Kreditrisiko besser einschätzen und vermeiden, dass der Kredit „zu viel“ gewährt wird.
- Bei Überschuldung:
Ist ein Verbraucher zu hoch verschuldet, kann er beim Arbeitsgericht eine kollektive Schuldenregelung beantragen. Das Arbeitsgericht bestellt einen Schuldenvermittler, der einen Rückzahlungsplan erstellt mit dem Ziel, die Gläubiger zu befriedigen. Solange dieses Verfahren andauert, darf der Verbraucher keine weiteren Schulden machen (und damit auch keine neuen Kredite aufnehmen). Es ist wichtig, dass die Kreditgeber darüber informiert sind. Deshalb sind diese Informationen auch in der ZPK enthalten.
Wer übermittelt was und wann?
Die Meldung von Daten an die ZPK erfolgt ausschließlich durch Kreditgeber:
- Neue Kreditverträge: Innerhalb von 2 Werktagen nach Abschluss eines neuen Kreditvertrags muss der Kreditgeber die Identität des/der Kreditnehmer(s) und die wichtigsten Details des Kreditvertrags an die ZPK übermitteln.
- Zahlungsausfälle: Innerhalb von 8 Werktagen muss der Kreditgeber der ZPK die Höhe und das Datum des Zahlungsrückstands sowie dessen Rückzahlung mitteilen.
- Kollektive Schuldenregelung: Innerhalb von 24 Stunden nach Registrierung in der ZPK (Zentrale Datei für Pfändungs-, Delegations-, Abtretungs-, Protestbekanntmachungen und Bekanntmachungen über kollektive Schuldenregelungen) werden der ZPK folgende Informationen gemeldet:
- Anfangs- und Enddatum des Rückzahlungsplans;
- Gericht und Urteilsnummer;
- Name des Schuldenvermittlers;
- Anfangs- und Enddatum in eines gütlichen oder gerichtlichen Vergleichs;
- Widerruf/Ablehnung der kollektiven Schuldenregelung.
Speicherfrist der Daten
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Die Daten werden in der Datei der ZPK für die Laufzeit des Kreditvertrags gespeichert. |
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Verträge mit normalem Verlauf werden spätestens drei Monate und acht Tage nach Ablauf des Kreditvertrags aus der ZPK gelöscht. |
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Beim Zahlungsausfällen gelten folgende Speicherfristen:
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Daten können in anonymisierter Form über einen längeren Zeitraum gespeichert werden. Dies ist der Fall, wenn die Belgische Nationalbank (BNB) die Daten für wissenschaftliche oder statistische Zwecke oder für andere Aktivitäten verarbeitet, die sie gemäß dem Gesetz vom 22. Februar 1998 (über die Festlegung des Organisationsstatuts der Bank) ausübt. |
Neutralität
Der Gesetzgeber hat die Verwaltung der ZPK der Belgischen Nationalbank als dritte Partei zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer anvertraut. Diese Verwaltung erfolgt gemäß einem strengen gesetzlichen Rahmen.
Begleitender Ausschuss
Der Gesetzgeber hat einen Begleitenden Ausschuss eingerichtet, der sich zusammensetzt aus Vertretern:
- der Kreditgeber
- der Verbraucher
- der Datenschutzbehörde;
- des Föderaler öffentlicher Dienstes Wirtschaft
- der Belgischen Nationalbank
Dieser Ausschuss hat:
- Beratungsbefugnisse, wie die Erarbeitung von Stellungnahmen zur Organisation und zur operativen Mittelausstattung der ZPK,
- Entscheidungsbefugnisse, wie die Genehmigung von Jahresabschlüssen, technischen Richtlinien und Datenaustauschvereinbarungen mit ausländischen Kreditzentralen.
Die Tätigkeit dieses Begleitenden Ausschusses wird durch den Königlichen Erlass vom 29. Oktober 2001 geregelt.