Abfrage durch Auskunftsberechtigte

Eine begrenzte Anzahl von Personen ist gesetzlich befugt, die Daten der Zentralen Kontaktstelle für Konten und Finanzverträge (ZKS) abzufragen. Sie werden in den Rechtsvorschriften als Auskunftsberechtigte bezeichnet. Sie haben diese Befugnis im Rahmen ihres Auftrages von öffentlichem Interesse.

Diese Abfrage kann nur von bestimmten, ausdrücklich durch Gesetz bezeichneten Personen nach einem strengen Verfahren durchgeführt werden. Eine solche Konsultation kann auch nur im Rahmen ihres Auftrags im öffentlichen Interesse erfolgen. 

Der Gesetzgeber hat bestimmte Gruppen von Auskunftsberechtigten festgelegt (für eine Zusammenfassung klicken Sie unten auf „Übersicht über die Auskunftsberechtigten“). 

Übersicht über die Auskunftsberechtigten

  • bestimmte Beamte des FÖD Finanzen:
    • der Behörden, die die Einkommensteuer oder die Mehrwertsteuer kontrollieren,
    • der Allgemeinen Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung,
    • der Inkassodienste, die Beträge einziehen im Zusammenhang mit: 
      • fiskalischen und nichtfiskalischen Einnahmen
      • Zöllen und Verbrauchsteuern
      • dem Gesetzbuch über Eintragungs-, Hypotheken- und Kanzleiabgaben
      • dem Erbschaftssteuergesetzbuch der Generalverwaltung Vermögensdokumentation
      • Bußgeldern, Einziehung von Geldern, Gerichtskosten und Beiträgen
    • der Schatzverwaltung.
       
  • FÖD Justiz:
    • die Staatsanwälte und alle Richter, die diese Funktion ausüben,
    • die Untersuchungsrichter,
    • das Unternehmensgericht im Rahmen des Insolvenzverfahrens, 
    • der Friedensrichter im Rahmen der Bestellung eines Vermögensverwalters,
    • die Zentrale Stelle für Beschlagnahme und Einziehung,
    • die Staatssicherheit und Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst.
       
  • bestimmte Mitarbeiter der flämischen Steuerbehörden,
  • Notare für Erbschaftssteuererklärungen (über Fednot),
  • die Landesgerichtsvollzieherkammer auf Antrag des Pfändungsrichters,
  • die Stelle für die Bearbeitung von Finanzinformationen.

SharePoint für Auskunftsberechtigter

Als Auskunftsberechtigter finden Sie weitere Informationen zur ZKS auf einer gesonderten SharePoint-Site und in den Rechtsvorschriften über die ZKS.