Allgemein
Aktuelles
Am 01.07.2013 wird Kroatien der 28. Mitgliedstaat der Europäischen Union. Das hat zur Folge, dass der Außenhandel von da an in die Intrastat-Meldungen aufgenommen werden muss.
Hiermit möchten wir alle Meldepflichtigen, die Handel mit Kroatien treiben, aufrufen, einen deutlichen Trennstrich für den Außenhandel zu ziehen. Bis zum 30. Juni müssen Sie alle Güterbewegungen noch anhand eines Zolldokuments angeben. Ab dem 1. Juli müssen Sie die Güterbewegungen mit Kroatien in die Eingänge bzw. Versendungen Ihrer Intrastat-Meldung aufnehmen. Bitte achten sie auf die korrekte Trennung, sodass es keine Doppelmeldungen gibt.
Für diese zusätzlichen Meldungen kann es sein, dass bestimmte Meldepflichtige, die früher für Intrastat freigetellt waren, nun für die Eingänge oder Versendungen oder gar für beide Güterströme meldepflichtig werden. Die betroffenen Meldepflichtigen werden von unseren Dienststellen persönlich angeschrieben.
Außenhandel - INTRASTAT - EXTRASTAT
Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union erstellt seine Statistiken über den Außenhandel, das heißt über seinen grenzüberschreitenden Warenverkehr. Es wird unterschieden zwischen dem Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrastat) und dem Warenhandel mit den Ländern, die keine Mitglieder der Europäischen Union sind (Extrastat). Erstgenannte werden beim MWSt-Code als „innergemeinschaftliche Käufe und Lieferungen“ und in der Statistik als „Eingänge“ und „Versendungen“ bezeichnet. Die Bezeichnungen „Importe“ und Exporte“ werden weiterhin für den Handel mit Drittländern sowie zur Bezeichnung des Außenhandels im Allgemeinen verwendet.
Mit dem Inkrafttreten des europäischen Binnenmarkts am 1. Januar 1993 wurden die Binnengrenzen geöffnet und die Zollformalitäten abgeschafft. Die statistische Meldepflicht besteht hingegen fort.
Ende 1994 wurde das Institut der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Institut des Comptes Nationaux - ICN) gegründet, das seine gesamten Aufgaben auf dem Gebiet des Außenhandels der Nationalbank übertrug. Diese ist seit dem 1. Januar 1995 für die Erfassung aller statistischer Daten des Außenhandels, für die Erstellung anonymer Gesamtstatistiken aus Einzeluntersuchungen und schließlich für die Verbreitung und Veröffentlichung der Daten in Zeitschriften oder auf elektronischen Datenträgern verantwortlich.
Intrastat
Alle Mehrwertsteuerpflichtigen müssen eine Meldung über ihren innergemeinschaftlichen Handel ausfüllen, es sei denn, dieser übersteigt nicht einen auf Jahresbasis ermittelten Betrag. Es handelt sich um die Intrastat-Meldung. Diese Intrastat-Meldung enthält sämtliche Daten über Wareneingänge aus anderen und Warenlieferungen in andere Mitgliedstaaten. Sie muss auf einem Formular in Papierform oder elektronisch direkt an die Nationalbank gesendet werden. Von dieser Statistik sind rund 15 000 meldepflichtige Unternehmen betroffen.
Wichtiger Hinweis: Wenn ein Unternehmen, das der Intrastat-Meldepflicht unterliegt, vergisst, die Intrastat-Meldung auszufüllen und/oder sie fristgerecht an die Nationalbank zu senden, können verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Strafen verhängt werden. Diese sind in Artikel 19 bis 23 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über öffentliche Statistiken aufgeführt.
Extrastat
Beim Warenhandel mit Ländern jenseits der Außengrenzen der Europäischen Union werden Zolldokumente erstellt, insbesondere die Extrastat-Meldung. Die belgischen Zollämter senden die Statistiken täglich an die Nationalbank.
Datenerfassung
WELCHE DATEN BRAUCHE ICH, UM EINE INTRASTAT-MELDUNG AUSZUFÜLLEN?
Sie finden diese Information in unserem Intrastat-Handbuch – Teil I.
WIE GEBE ICH EINE INTRASTAT-MELDUNG AB?
Sie können Ihre Intrastat-Meldungen entweder mit Ihrer eigenen Software in einem vorgegebenen Format oder mit der Software IDEP/NC8, die Ihnen von der Nationalbank kostenlos zur Verfügung gestellt wird, abgeben.
Weitere Informationen zu den Dateiformaten und der Übertragung ihrer Meldung finden Sie unter Die elektronische Intrastat-Erklärung 2013.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Ihre Meldung online per Internet (OneGate) abzugeben.
ONLINE-MELDUNG PER INTERNET (ONEGATE)
Sie können Ihre Meldung online per Internet ausfüllen und versenden, indem Sie OneGate verwenden, bei dem es sich um eine gesicherte Internet-Anwendung handelt, mit dessen Hilfe die Meldepflichtigen ihre statistischen Meldungen ausfüllen können.
Wenn Sie OneGate (oder CSSR) noch nicht verwendet haben, müssen Sie zunächst einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen. Sie können auch über ein elektronisches Zertifikat auf OneGate zugreifen. Sämtliche Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Anfrage Benutzernamen und häufig gestellte Fragen (FAQ)..
Mehr Informationen über Intrastat in OneGate finden Sie .
Zur Startseite von OneGate.
IDEP/NC8 FÜR WINDOWS
Die Nationalbank stellt Ihnen die Software IDEP/NC8 kostenlos zur Verfügung. Die Haupt¬funktionen dieser Software sind die Eingabe, der Import und die Validierung Ihrer Daten, die Suche nach den Warencodes und die Versendung Ihrer Meldung. IDEP/NC8 kann auch von Drittmeldern verwendet werden, die die statistischen Meldungen mehrerer Meldepflichtiger erstellen.
- Schnellstart mit IDEP (pdf)
- Installation von Idep
- Online-Installation (empfohlen): Während der Installation müssen Sie 2mal auf „exécuter“ klicken.
- http://www.nbb.be/doc/DQ/idep/data/IDEPCN8_Media.zip (Download, unzip und run setup.exe). über diesen Link können Sie das komplette Idep-Installationsprogramm in Form einer zip-Datei (55 MB) herunterladen. Wenn Sie danach die Datei entpacken und setup.exe starten, können Sie Idep genauso wie mit einer CD-ROM installieren. Dadurch lassen sich Probleme mit Firewalls und anderen Beschränkungen der Online-Installationen vermeiden.
- Manuel IDEP für Windows (EN, FR oder NL) (pdf)
- Manuel NC8 für Windows (EN, FR oder NL) (pdf)
- Idep international
LADEN EINER DATEI
Die derzeitige Anwendung Laden der Datei wird abgeschafft und mittelfristig durch die Anwendung One Gate (CSSR) ersetzt. Die jetzigen Benutzer können jedoch weiterhin bis auf weiteres das bisherige Programm verwenden. Weitere Informationen erhalten Sie unter idep@nbb.be.
Intrastat - info
HANDBUCH Intrastat
Das "Intrastat-Handbuch – Teil I – Basis"enthält die notwendigen Informationen und Hinweise, um eine Meldung schnell und effizient auszufüllen.
Das "Intrastat-Handbuch - Teil II – Erweiterung" vertieft einige Aspekte von „Teil I – Basis". In diesem zweiten Teil wird auch die Verbindung zur MWSt-Erklärung und zum Spezialwarenhandel aufgezeigt.
INFORMATIONSBRIEF
Den Informationsbrief erhalten alle Meldepflichtigen, wenn eine wichtige Änderung eintritt, sei es bei der Nomenklatur oder bei der Art und Weise der Meldung der Eingänge oder Versendungen.
SCHULUNG
Die Nationalbank stellt Informationen unterschiedlicher Art zur Verfügung, damit die Meldepflichtigen ihre Intrastat-Meldungen richtig ausfüllen können. Neben den Handbüchern bietet sie Schulungen an, bei denen es sowohl um den Inhalt der Meldung als auch um die Benutzung der Idep-Software geht und dem online Formular OneGate.
MELDEBOGEN ZU ALLGEMEINEN INFORMATIONEN ÜBER IHR UNTERNEHMEN
Als (neuer) Meldepflichtiger müssen Sie online einen Meldebogen zu allgemeinen Informationen über Ihr Unternehmen ausfüllen. Die genaue Bezeichnung des auszufüllenden Meldebogens wurde Ihnen im Vorfeld von der Nationalbank mitgeteilt.
Die anzugebenden Koordinaten Ihres Unternehmens stimmen mit den in Banque-Carrefour des Entreprises aufgeführten Daten überein. Wenn diese jedoch nicht kürzlich geändert wurden, bitten wir Sie, den Meldebogen mit den aktuellen Daten auszufüllen. Wir benötigen ebenfalls Angaben zur Kontaktperson in Ihrem Unternehmen oder ggf. zum Drittmelder sowie zu Ihren Geschäftsbeziehungen mit anderen Mitgliedstaaten.
ONLINE-BESTELLUNG EINER INFO-CD
Ab dem Jahr 2012 ist die Info-CD nicht mehr verfügbar. Auf dieser Website finden Sie alle notwendige Informationen. Um IDEP zu installieren wählen Sie den Tab "Datenerfassung".
STRAFEN
Wichtiger Hinweis: Wenn ein Unternehmen, das der Intrastat-Meldepflicht unterliegt, vergisst, die Intrastat-Meldung auszufüllen und/oder sie fristgerecht an die Nationalbank zu senden, können verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Strafen verhängt werden. Diese sind in Artikel 19 bis 23 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über öffentliche Statistiken aufgeführt.
Nomenklatur
Der Warencode gehört zu den Daten, die Sie bei Ihrer Intrastat-Meldung angeben müssen. Das Produkt, mit dem Sie gehandelt haben, muss einen Code bekommen. Als erstes erhalten Sie eine Liste aller gültigen Warencodes. Auf dieser Website geben wir Ihnen Erläuterungen zur Suche nach Codes. Sie erhalten eine Übersicht über die Codes, die sich im neuen Kalenderjahr geändert haben. Hier finden Sie die Listen, die Sie in Ihr System übernehmen können.
WO GIBT ES EINE LISTE DER WARENCODES?
Jedes Jahr wird im Amtsblatt die Verordnung mit den neuen Listen der Tarif- und Statistiknomenklatur und dem gemeinschaftlichen Zolltarif veröffentlicht.
WIE FINDET MAN EINEN CODE?
Wenn Sie einen Code selbst suchen wollen, finden Sie nachstehend ein Dokument, das Sie bei der Suche führen wird. Sie verwenden also die vorgenannte Nomenklatur.
In manchen Fällen können Sie unsere Dienste weiterhin in Anspruch nehmen. Um die entsprechenden Anfragen optimal bündeln zu können, haben wir mehrere Anfrageformulare erstellt. Nachstehend sind die verschiedenen Möglichkeiten aufgeführt.
Auf diesem Bildschirm können Sie eine Frage zur Zuordnung oder Prüfung eines beim Ausfüllen Ihrer Intrastat-Meldung zu verwendenden Warencodes stellen. Wenn Sie nach einem Warencode für Importe oder Exporte (außergemeinschaftlicher Handel) suchen, sollten Sie sich mit den zuständigen Zollbehörden in Verbindung setzen. Die von der BNB vergebenen Warencodes für die Intrastat-Meldungen sind für die Zollbehörden nicht bindend. Diese können beschließen, dass andere Warencodes aus technischen Gründen besser für die Zollerklärungen geeignet sind.
WO FINDE ICH DIE NEUEN CODES UND DIE CODES, DIE SICH IN DIESEM JAHR GEÄNDERT HABEN?
Die Nomenklatur wird jährlich angepasst. Daraus ergeben sich einige wenige Änderungen. Nachstehend finden Sie die Listen dieses Jahres und die des vergangenen Jahres.
Die beiden letzten Listen betreffen flache Dateien, die Sie in Ihrem DV-System verwenden können.
Auf diesem Bildschirm können Sie eine persönliche Konvertierungsliste beantragen. Klicken Sie auf den unterstehenden Link und füllen Sie die Betriebsdaten aus. Umgehend bekommen Sie eine Liste von Warencodes welche Sie das vergangene Jahr angewendet haben und die dieses Jahr angepasst werden.
WO FINDE ICH DIE LISTEN, DIE ICH IN MEIN DV-SYSTEM INTEGRIEREN KANN?
Nachstehend sind einige Listen aufgeführt, die Sie verwenden können, um die Daten auf Ihr DV-System zu übertragen.
Zahlen
Veröffentlichungen
Zahlen
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Synthesetabellen (1) |
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- Kreuzung Länder - Kapitel: Belgien und Regionen (2) |
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- Jahrbuch der Statistiken des Außenhandels (3) |
(1)
Hier finden Sie die Tabellen, die auch in den monatlichen und dreimonatlichen Veröffentlichungen erscheinen, mit Zahlen über den Außenhandel Belgiens und der Regionen. Diese Tabellen sind jedoch einfacher zu bearbeiten als pdf-Tabellen. Darüber hinaus finden Sie hier gemäß dem Gemeinschaftskonzept mehr Details.
(2) Hier finden Sie detailliertere Zahlen zum Außenhandel Belgiens und der Regionen (Produktgruppen und Bestimmungs- oder Herkunftsländer kombiniert).
(3) Der Name verweist auf die Zeit, als diese Informationen noch auf Papier in einer jährlichen Veröffentlichung erschienen; enthält die detailliertesten Angaben zum belgischen Im- und Export von Waren. Für 10.000 Produkte können Sie den Im- und Export aus oder in 200 Länder abfragen. Sie haben die Auswahl aus Monats- oder Jahresgesamtwerten ab 1995, und aus Gesamtwerten, ausgedrückt in im- oder exportierten Werten (Euro selbstverständlich) oder in Mengen (in kg oder einer anderen Einheit, was am relevantesten ist). |
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Verwandte Websites
Methodologie
METHODIK
Nachstehend finden sie Auskünfte zu den veröffentlichten Daten
GESETZLICHER RAHMEN: EUROPÄISCHE GESETZGEBUNG
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen Außenhandelsstatistiken erstellen. Die Europäische Union hat verschiedene Verordnungen veröffentlicht, an die sich die Mitgliedstaaten halten müssen. Diese Texte legen auch die Vorschriften zum Erstellen dieser Statistiken fest und verpflichten die Unternehmen der Mitgliedstaaten, den zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Daten zu liefern.
INTRASTAT
- Verordnung (EG) Nr. 638/2004 (konsolidierte Fassung - pdf)des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABI. L 102, 7.04.2004).
Geändert durch:
- Verordnung (EG) Nr. 222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemein-schafts¬statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 87, 31.03.2009).
- Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 (konsolidierte Fassung - pdf) der Kommission vom 18. Novem¬ber 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343, 19.11.2004) .
Geändert durch:
- Verordnung (EG) Nr. 1915/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 im Hinblick auf eine vereinfachte Mengenerfassung und Angaben zu besonderen Warenbewegungen (ABl. L 307, 24.11.2005).
- Verordnung (EU) Nr. 91/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemein¬schaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Liste der von der Statistik ausgenommenen Güter, der Übermittlung von Informationen durch die Steuerbehörde und der Qualitätsbewertung (ABl. L 31, 03.02.2010).
- Verordening Nr. 96/2010 der Kommission vom 4. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemein¬schaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vereinfachungsschwelle, des Handels nach Unternehmensmerkmalen, besonderer Waren und Warenbewegungen und der Kodierung der Art des Geschäfts (ABl. L 34, 05.02.2010).
EXTRASTAT
- Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152, 16/06/2009).
- Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung (ABl. L 31, 03.02.2010).
- Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen.
GESETZLICHER RAHMEN: NATIONALE GESETZGEBUNG
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen Außenhandelsstatistiken erstellen. Die Euro-päische Union hat hierzu verschiedene Verordnungen veröffentlicht, an die sich die Mitgliedstaaten halten müssen. Sofern diese Texte nicht alles bis ins letzte Detail regeln, legen die Mitgliedstaaten bestimmte Modalitäten durch die nationale Gesetzgebung fest.
Allgemeine statistische Regelung
- Gesetz vom 4. Juli 1962 (konsolidierte Gesetzgebung - pdf) über die amtliche Statistik (B.S. 20.07.1962).
Geändert durch:
- Gesetz vom 1. August 1985 (B.S. 6.08.1985)
- Gesetz vom 21. Dezember 1994 (B.S. 23.12.1994)
- Gesetz vom 2. Januar 2001 (B.S. 3.01.2001 – 2. Ausgabe)
- Gesetz vom 8. August 2002 (B.S. 29.08/2002)
- Gesetz vom 22. März 2006 (B.S. 24.04.2006 - 02.05.2006 Erratum)
- Gesetz vom 22. Dezember 2008 (B.S. 29.12.2008)
- Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Gesetzgebung, was die in Artikel 78 der Verfassung genannten Themen betrifft (B.S. 29.07.2000).
Sonderregelungen für Intrastat
- Königlicher Erlass vom 9. Januar 2005 (konsolidierte Gesetzgebung (FR) - pdf) zur Erstellung einer monatlichen Statistik über den Handel mit Gütern zwischen Belgien und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (B.S. 26.01.2005).
Geändert durch:
- Königliche Verordnung vom 11. Januar 2006 (B.S. 30.01.2006)
- Königliche Verordnung vom 21. Februar 2010 (B.S. 26.02.2010).
- Königliche Verordnung vom 8. Februar 1995 (konsolidierte Gesetzgebung (NL-FR) - pdf) zur Ernennung bestimmter Agenten mit dem Auftrag, Verstöße gegen die in Art. 108, f des Gesetzes vom 21. September 1994 über soziale und sonstige Bestimmungen aufzudecken (B.S. 14.03.1995).
Geändert durch :
- Königliche Verordnung vom 26. Dezember 1998 (B.S. 10.02.1999).
- Königliche Verordnung vom 19. Oktober 2009 (B.S. 14.11.2009).
STRAFEN
Wichtiger Hinweis: Wenn ein Unternehmen, das der Intrastat-Meldepflicht unterliegt, vergisst, die Intrastat-Meldung auszufüllen und/oder sie fristgerecht an die Nationalbank zu senden, können verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Strafen verhängt werden. Diese sind in Artikel 19 bis 23 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über öffentliche Statistiken aufgeführt.