Verwaltung und Aufsicht
Die Belgische Nationalbank ist eine staatliche Institution, die als Aktiengesellschaft gegründet wurde. Es ist nicht ihr vordringliches Ziel, Wertschöpfung für ihre Aktionäre zu betreiben. Sie hat einen Rechtsstatus, Organe und Dienstbestimmungen, die sie von anderen Aktiengesellschaften unterscheidet.
 | | Gouverneur | | Der Gouverneur leitet die Belgische Nationalbank. Er leitet das Direktorium und den Regentenrat. |
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 | | Direktorium | | Das Direktorium ist für die Administration und Verwaltung der Nationalbank verantwortlich und bestimmt die Richtlinien ihrer Politik. |
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 | | Sonderbeauftragter | | Der Sonderbeauftragter beratet das Direktorium über die aufsichtsrechtliche Kontrolle. |
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 | | Regentenrat | | Der Regentenrat erörtert allgemeine Fragen der Nationalbank, der Geldpolitik und der Wirtschaftslage in Belgien und in der Europäischen Gemeinschaft. Er ist für die Genehmigung des Jahresabschlusses und die endgültige Gewinnverteilung zuständig. |
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 | | Zensorenkollegium | | Das Zensorenkollegium überwacht den Haushalt der Nationalbank. Es ist auch der Prüfungsausschuss der Bank. |
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 | | Sanktionsausschuss | | Der Sanktionsausschuss entscheidet über die Verhängung der Buß- und Zwangsgelder durch die Nationalbank gemäß der Gesetze, die für die von ihr beaufsichtigten Institute gelten. |
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 | | Hauptversammlung | | Die Hauptversammlung ist kein Organ der Nationalbank. Die meisten bei anderen Aktiengesellschaften von der Aktionärshauptversammlung ausgeübten Kompetenzen werden bei der Nationalbank vom Regentenrat wahrgenommen. |
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 | | Rechtswissenschaftlicher Rahmen | | Der Tatsache, dass das öffentliche Interesse bei der Verwaltung der Nationalbank Vorrang hat, wurde bei der Gründung der Nationalbank in der Form eines Rechtssystems, das von den gemeinrechtlich für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen abweicht, Ausdruck gegeben. |
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