Allgemein

Der EZB-Rat hat am 17. Oktober 2012 eine Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1011/2012) erlassen, die den Referenzrahmen zur Erhebung der notwendigen Grunddaten für die Erstellung detaillierter Wertpapierdepotstatistiken (Securities Holding Statistics – SHS) bildet.

Durch die Erstellung solcher Statistiken sollen die Lücken in den verfügbaren Daten geschlossen werden, die während der Finanzkrise von 2007-2008 sowohl von den mit der Geldpolitik betrauten Behörden als auch von den Verantwortlichen für die Beaufsichtigung des Finanzsektors und der Finanzmärkte festgestellt wurden. Die fehlenden Informationen betrafen hauptsächlich Daten über die Risiken, denen die Akteure des Finanzsektors und insbesondere die großen multinationalen Konzerne ausgesetzt sind, sowie über deren grenzüberschreitenden Verbindlichkeiten, vornehmlich in Form von Wertpapieren.

Die Datenerhebung erfolgt in allen Wirtschaftssektoren und erstreckt sich auf jedes einzelne Wertpapier. Sie wird bei einigen finanziellen Teilsektoren direkt und bei den anderen indirekt durchgeführt. Die erfassten Informationen betreffen ausschließlich die Wertpapierbestände.

Die direkte Methode besteht darin, bei den Einheiten der betreffenden Teilsektoren die Daten über ihr eigenes Wertpapiervermögen zu erheben, während bei der indirekten Methode die Verwahrer aufgefordert werden, dieselben Angaben über die bei ihnen eingerichteten Depots zu machen. Darüber hinaus organisiert die Verordnung auch die Erhebung der Daten über die Wertpapierdepots der großen Bankgruppen. Die Modalitäten dieser verschiedenen Erhebungsverfahren sind in der vorgenannten Verordnung festgelegt.

Bei der Festlegung des neuen Systems und der Vorbereitung der Vorschriften wurde betont, dass es von wesentlicher Bedeutung sei, den zusätzlichen Erhebungsaufwand der Meldepflichtigen zu begrenzen und deshalb soweit wie möglich auf bereits bestehende Erhebungssysteme zurückzugreifen.

Da die Datenerfassung durch eine EZB-Verordnung geregelt ist, sind ihre Modalitäten direkt auf die betreffenden Wirtschaftssubjekte (Monetäre Finanzinstitute, Börsengesellschaften, Investmentfonds usw.) anwendbar und verpflichtet diese, die gewünschten Daten zur Verfügung zu stellen.

In der EZB-Verordnung ist festgelegt, dass die Erhebung nach den Vorschriften der nationalen Zentralbanken zu erfolgen hat. Die Belgische Nationalbank hat die notwendigen Vorschriften erlassen und an 22. Mai 2013 die Datenerhebung durchgeführt (Der vollständige Text dieser Weisungen findet sich unter dem Stichwort „Gesetzgebung“.).

Da ein Großteil der durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2012 zu erfassenden Daten bereits Gegenstand von Erhebungen im Rahmen des Gesetzes vom 28. Februar 2002 zur Erstellung der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus sind, erfüllen die Meldepflichtigen die Pflichten aus der vorgenannten Verordnung (EG) Nr. 1011/2012, indem sie sich an diesen Erhebungen beteiligen und gegebenenfalls die in den Vorschriften der Nationalbank aufgeführten zusätzlichen Informationen liefern.

Die ersten Daten, die von den Meldepflichtigen unter Verwendung des neuen Formats erhoben wurden, betrafen die Situation Ende Dezember 2013. Diese Datenerhebung fand im ersten Quartal 2014 statt.